Kaltakquise – eine stetige Landplage

Die sogenannte „Kaltakquise“, also die telefonische Bewerbung von Letztverbrauchern (= Privatpersonen) von Strom und Gas ist dann wettbewerbs- und damit gesetzeswidrig, wenn von der angerufenen Privatperson (= Letztverbraucher) nicht vorher deren ausdrückliche und wirksame Einwilligung dazu erklärt wurde, am Telefon im Zusammenhang mit einem Wechsel des Energieversorgers beworben zu werden.

 

Wie intensiv die Kaltakquise betrieben wird und zahlenmäßig stetig zunimmt, bestätigt der Umstand, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) wegen unlauterer Telefonwerbung im Jahr 2022 Bußgelder in Höhe von 1,15 Mio. EUR und im Jahr 2023 in Höhe von 1,43 Mio. EUR verhängt hat, was einen Anstieg von fast 25 % bedeutet. Da unlautere Telefonwerbung in den allermeisten Fällen unentdeckt bleibt, dürfte es als gesichert gelten, dass die Anzahl der unlauteren Telefonwerbeanrufe im Jahr 2024 mindestens im gleichen Umfang weiter steigen wird, wie es in den letzten zwei Jahren der Fall war.

 

Zwar ist der Gesetzgeber bemüht, durch entsprechende Gesetzesregelungen die wettbewerbswidrige Kaltakquise zurückzudrängen, indem z. B. eine Kaltakquise gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 EUR geahndet werden kann und es hat die BNetzA bereits gegen insofern unlauter handelnde Energieversorger Bußgelder in sechsstelliger Höhe verhängt. Dennoch nimmt die Kaltakquise zahlenmäßig weiter zu, wie dies vorstehend belegt wurde.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Maßnahmen des Gesetzgebers und der BNetzA gegen Kaltakquisen ganz offensichtlich nicht zu deren Rückgang führen, da gerade die telefonische Bewerbung von Letztverbrauchern für die unlauter Werbenden einen verhältnismäßig geringen Zeit- und Kostenaufwand bedeutet, andererseits sich aber viele Letztverbraucher von Strom und Gas, die Privatpersonen sind, im Rahmen einer solchen Kaltakquise zu einem Versorgerwechsel verleiten lassen, ist es umso wichtiger, dass jeder Energieversorger auch selbst gegen unlautere Telefonwerbung im Kreis der eigenen Kunden aktiv wird und bleibt.

 

Dabei bieten sich insbesondere zwei Vorgehensweisen an, die sowohl alternativ wie auch kumulativ umgesetzt werden können bzw. sollten:

 

  1. Abmahnung

 

Da dann, wenn ein bestehender Energieliefervertrag von einem Drittlieferanten gekündigt wird, für den aktuellen Versorger nicht ersichtlich ist, wieso sich der betreffende Kunde für einen Wechsel entschieden hat, sollte eine Nachakquise zu einem Standardprozess im eigenen Unternehmen gehören. Dabei geht es darum, mit dem betreffenden Kunden, dessen Vertrag von einem Drittlieferanten gekündigt wird, umgehend (telefonisch) Kontakt aufzunehmen und nach dem Grund für den Versorgerwechsel zu fragen, ebenso danach, wie es zu diesem Versorgerwechsel gekommen ist, ob also diesbezüglich ein Telefonat stattgefunden hat. Dabei kann dann auch u. a. die Frage gestellt werden, ob der Kunde zu einem solchen Telefonanruf seine vorherige und ausdrückliche Einwilligung erklärt hat. Diese Form der Nachakquise ist rechtlich zulässig.

 

Liegt eine Kaltakquise vor, sollte der Kunde weiter danach gefragt werden, wann der Telefonanruf erfolgte und von welcher Telefonnummer aus der Telefonanruf stattgefunden hat. Idealerweise kann der Kunde auch Angaben dazu machen, welches Unternehmen ihn angerufen hat. Denn die Kaltakquise hat sich mittlerweile dahingehend entwickelt, dass Kunden nach einem solchen unlauteren Telefonanruf in der Regel eine SMS oder eine elektronische Vertragsbestätigung per E-Mail erhalten, anhand derer dann das verantwortliche Callcenter bzw. der verantwortliche Energielieferant eindeutig identifiziert werden kann.

 

Ist der von einer Kaltakquise betroffene Kunde auch noch bereit, seine Angaben dazu in einer kurzen Notiz festzuhalten, kann gegen den unlauter Handelnden (Wettbewerber und/oder Callcenter) eine Abmahnung ausgesprochen und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung eingefordert werden, wobei bei einer berechtigten Abmahnung durch einen Rechtsanwalt der Abgemahnte die insofern anfallenden Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

 

  1. Mitteilung zur Kaltakquise

 

Um einen möglichst großen Kreis der eigenen Kunden zu erreichen und vor einer Kaltakquise zu warnen, sollte immer wieder einmal im Rahmen einer Mitteilung auf der eigenen Internetseite und/oder in der Presse über die Gefahren einer Kaltakquise informiert werden, ebenso darüber, wie sich Kunden am besten verhalten, wenn diese einen „Cold-Call“ erhalten.

 

Dabei muss eine Mitteilung gar nicht davon abhängig gemacht werden, dass aktuell im Kreis der eigenen Kunden unlautere Telefonwerbung bekannt wird, sondern es ist der eigenen Sache immer dienlich, die eigenen Kunden auch ohne besonderen Anlass ab und zu vor einer Kaltakquise zu warnen.

 

Allerdings ist darauf zu achten, dass eine solche öffentliche Mitteilung keine konkrete Verdächtigung eines Wettbewerbs beinhaltet, da dies gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und eine Abmahnung des eigenen Unternehmens nach sich ziehen könnte. Deshalb ist es empfehlenswert, eine solche öffentliche Mitteilung vorher durch einen Rechtsanwalt auf Rechtskonformität überprüfen zu lassen.

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