Weitere Geltung von § 118 b EnWG (= Versorgungsunterbrechung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung) bis 30. April 2025
Bekanntlich hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit grundversorgten Kunden in §§ 19 Strom-/GasGVV umfassende Regelungen
Neue gesetzliche Bestätigungspflicht des bisherigen Lieferanten beim Lieferantenwechsel
Mit Inkrafttreten am 29.12.2023 wurde durch den Gesetzgeber § 41 EnWG (= Energielieferverträge mit Letztverbrauchern)