Weitere Geltung von § 118 b EnWG (= Versorgungsunterbrechung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung) bis 30. April 2025

Bekanntlich hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit grundversorgten Kunden in §§ 19 Strom-/GasGVV umfassende Regelungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung der Versorgung (= Sperrung) zulässig ist. Konkret geht es dabei u. a. um die zahlreichen Vorgaben, die bei der Sperrandrohung (= 1. Mahnung), der Ankündigung der Versorgungsunterbrechung und der Abwendungsvereinbarung (= Ratenzahlungs-vereinbarung) einzuhalten sind. Denn schon ein einziger Verstoß gegen diese Vorgaben kann zur Konsequenz haben, dass eine Sperrung nicht (rechtmäßig) durchgeführt werden kann.

 

Befristete Sonderregelungen zum Sperrprozess bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung hat der Gesetzgeber in § 118 b EnWG getroffen. Diese Sonderregelungen nach § 118 b EnWG, die nahezu identisch sind mit den Regelungen in §§ 19 Strom-/GasGVV, sollten gemäß § 118 b Abs. 1 Satz 1 EnWG in dessen aktueller Fassung nur bis „zum Ablauf des 30.04.2024 gelten und somit ab dem 01.05.2024 außer Kraft treten. Somit hätte bei der Versorgungsunterbrechung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ab dem 01. Mai 2024 nur noch § 41 Abs. 2 EnWG gegolten, wonach bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung die geplante Versorgungsunterbrechung nur vier Wochen vorher anzukündigen ist mit Informationen darüber, welche Möglichkeiten der Kunde zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung hat. Mit einem jetzigen Außerkrafttreten von § 118 b Abs. 1 EnWG wäre also auch z. B. die Verpflichtung zum Angebot einer Abwendungsvereinbarung im Wege der Vorbereitung einer Sperrung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung entfallen.

 

Allerdings hat nun der Bundesrat mit der Drucksache 157/2024 vom 05. April 2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der vorsieht, dass § 118 b Abs. 1 Satz 1 EnWG wie folgt neu gefasst wird:

 

„§ 41 Abs. 2 ist auf Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grund-versorgung ab dem „…“ [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5] bis zum Ablauf des 30.04.2025 mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden.“

 

Was bedeutet dies nun für die Praxis?

 

Zunächst einmal sind – rein formal – die verpflichtenden Vorgaben von § 118 b EnWG zum 30.04.2024 erloschen und damit nicht mehr verpflichtend. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf der Grundlage der Bundesratsdrucksache 157/24 werden dann aber die

 

Vorgaben in § 118 b EnWG bezüglich der Versorgungsunterbrechung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sperrandrohung und -ankündigung, Verhältnismäßigkeit, Abwendungsvereinbarung, Informationspflichten, u. a.) wieder Geltung haben.

 

Hintergrund dieser Verlängerung der Geltung von § 118 b EnWG bis zum 30.04.2025 ist gemäß der Gesetzesbegründung, „dass noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum nebst Datengrundlage besteht, um die Wirkung der Regelung abschließend zu beurteilen“.

 

Da (so die Gesetzesbegründung) § 118 b EnWG „im Einzelfall Verbraucher vor den Auswirkungen von hohen Energiepreisen und daraus resultierenden Energieschulden schützen kann“, soll also die Anwendbarkeit von § 118 b EnWG um ein Jahr verlängert werden.

 

Fazit:

 

Nicht nur in der Grundversorgung sind die strengen und umfassenden Vorgaben und Formalien nach §§ 19 Strom-/GasGVV vor einer Versorgungsunterbrechung umzusetzen, sondern auch bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ab „Wieder-inkrafttreten“ von § 118 b EnWG. Wann genau § 118 b EnWG nach dessen Auslaufen zum 30.04.2024 wieder in Kraft tritt und dann – bis auf weiteres – bis zum 30. April 2025 gilt, ist aktuell noch nicht zu sagen, auch wenn das Gesetzgebungsverfahren als „eilbedürftig“ behandelt wird. In der Praxis sollten jedoch die Schutzregelungen von § 118 b EnWG bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bis auf weiteres lückenlos angewendet werden.

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