Neue gesetzliche Bestätigungspflicht des bisherigen Lieferanten beim Lieferantenwechsel
Mit Inkrafttreten am 29.12.2023 wurde durch den Gesetzgeber § 41 EnWG (= Energielieferverträge mit Letztverbrauchern)
Mit Inkrafttreten am 29.12.2023 wurde durch den Gesetzgeber § 41 EnWG (= Energielieferverträge mit Letztverbrauchern)